Rückschnitt von Hecken, Gebüschen oder Bäumen

Rückschnitt von Hecken, Gebüschen oder Bäumen

Verbot für Gehölz-Entfernung ab 1. März

Die Stadt Wolfsburg möchte alle Gartenbesitzer auf die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes für das Beseitigen und den Rückschnitt von Hecken, Gebüschen oder Bäumen hinweisen. Für Bäume gilt folgendes: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, nicht beseitigt oder stark zurückgeschnitten werden. Wenn Bäume keiner Baumschutzsatzung unterliegen oder anderweitig – z. B. als Naturdenkmal oder durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan – geschützt sind, könnte einer Fällung noch der Spezielle Artenschutz entgegenstehen, der in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes zu finden ist und immer und überall gilt. Das bedeutet, dass vor der Durchführung von allen Gehölzschneidemaßnahmen sorgfältig zu prüfen ist, ob damit auf keinen Fall eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte von besonders geschützten Arten (dazu zählen alle heimischen Vogelarten sowie Fledermausarten) beeinträchtigt wird.  Bei Fällungen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, ist die artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Eingriffsregelung abzuarbeiten.
Für Hecken und Gebüsche gilt: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze generell, also auch in Gärten, nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.
Erlaubt sind in der Verbotszeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Durch dieses Verbot des Bundesnaturschutzgesetzes sollen Tierarten, die auf Gehölze angewiesen sind, geschützt werden. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das Service Center der Stadt Wolfsburg, Behördennummer 115 oder per E-Mail an naturschutz@stadt.wolfsburg.de.
Foto: oh/ThomasWolter
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